Schnee räumen wer haftet?

Schnee räumen, wer haftet? Haben Sie sich auch schon gefragt was passiert wenn an Morgen die Schneeräumung noch nicht stattfand und sich jemand das Bein bricht? OR Art.58 schreibt die Werkeigentümerhaftung vor. Das heisst, wenn der Schnee nicht oder nur ungenügend geräumt ist oder wird, die Verwaltung bzw. der zuständige Abwart gerade zu stehen hat.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Räumung zur Umzeit zu erfolgen hat. In grösseren Siedlungen ist es Pflicht dass der Hauswart bzw. Siedlungswart vor Ort wohnhaft ist. Nicht bloss wegen des winters, auch wenn die Heizung ausfällt. Oder haben Sie ein Cheminee in der Wohnung? Dasselbe gilt natürlich für Zufahrten zu Liegenschaften und Einstellhallen. Viele Einstellahllenzufahrten sind bekanntlich abfallend. Also „am Hang“.

Diese Einfahrten stellen natürliche eine rigorose Gefahr dar. Sobald der Schnee gefriert, sind nicht geübte Autofahrer- und das sind einige, verloren und absolut hilflos. Schon allein eine vereiste Ausfahrt hinter sich zu bringen bedingt Erfahrung, da diese meistens eine Kurve aufweisen und selten gerade sind. hinzu kommt wenn sich oben ein Trottoir befindet und sich Kinder zur Schule begeben wollen. Am Hang anhalten und wieder losfahren stellt sogar geübte Autofahrer vor eine grosse Prüfung.

Rutsche ich dann noch rückwärts und ramme etwas, erzeuge also Sachschaden oder im schlimmeren Fall einen Personenschaden, wird es brenzlig. Also haftet hier auch der Verwalter bzw. Eigentümer, oder eben der Hauswart. Wenn sich dieser natürlich erst um 10h dazu genötigt fühlt den Schnee weg zu räumen ist das nicht gut uns sollte sofort der Verwaltung gemeldet werden. Dabei spielt es keine Rolle ob dieser einen langen Anfahrtsweg hat oder nicht. Im Winter muss jederzeit mit Schnee gerechnet werden. Zumal sind ja heute die meisten Wetterprognosen imTV sehr zuverlässig. Somit kann jeder seinen Arbeitsweg und etwas einplanen und Mehrzeit hinzu rechnen. Also Schnee räumen ist Pflicht.